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Absetzbarkeit energetischer Sanierungen

Steuerliche Absetzbarkeit von Stromleitungs-Sanierung

Stromkosten bei teuren Strompreisen senkenStrom und Energie sparen ist heute ein wichtiges Thema. Stromsparende Haushaltsgeräte und der Wechsel des Stromanbieters sind an der Tagesordnung. Doch im Vergleich sind heutzutage in den Haushalten auch vielmehr elektronische Geräte vorhanden als beispielsweise noch vor 30 Jahren. Und dieses Mehr an technischen Gerätschaften bedeutet auch, dass neben einem Mehrverbrauch an Strom auch die Stromleitungen wesentlich stärker belastet werden. In Altbauten sieht man dann häufig schon mal abenteuerliche Verkabelungen mit Verlängerungsschnur und Mehrfachsteckdosen. Je nach Belastung der einzelnen Steckdose kann es dann passieren, dass die Sicherungen des öfter rausspringen.

Als Faustregel gilt, dass in Gebäuden die Elektrik nach etwa 30 bis 40 Jahren erneuert werden sollte. Neben dem Vorteil, dass dabei weitere Steckdosen installiert oder vorhandene verlegt werden können, dienen die neuen Leitungen natürlich auch dem geringeren Stromverbrauch. Aber egal ob neue oder alte Stromleitung, der Strom der durchfliesst kostet pro kWh immer dasselbe. Daher macht es Sinn einen Stromkosten Vergleich online bei uns durchzuführen und die Stromtarife miteinander zu vergleichen. Anschließend beziehen Sie Billigstrom von Ihrem neuen Anbieter. Für die steuerliche Absetzbarkeit von Stromleitungs-Sanierungen sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden.

Sanierung der Stromleitungen in einem vermieteten Objekt

Wenn Sie als Vermieter in Ihrem Objekt die Stromleitungen sanieren, stellen diese Ausgaben Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Hierbei muss jetzt aber nicht zwischen Materialkosten und Arbeitslohn unterschieden werden, die Kosten sind in diesem Fall komplett abziehbar. Da die Kosten einer solchen Sanierung in der Regel doch etwas höher ausfallen, kann es hier sinnvoll sein, die Aufwendungen auf mehrere Jahre (maximal fünf) zu verteilen um den höchstmöglichen Steuervorteil zu erlangen.

Sanierungskosten im selbstgenutzten Wohneigentum

In einer selbstgenutzten Immobilie können Sie die Kosten der Stromleitungs-Sanierung zum Teil steuerlich geltend machen. Im Rahmen des § 35 a EStG können die Kosten für die Handwerkerleistungen (Lohnkosten und An- und Abfahrt) bis zu einem Höchstbetrag von 20 % der Aufwendungen (maximal 1.200 EUR pro Jahr) von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Handwerksunternehmens mit separat ausgewiesenem Lohnanteil, und die bargeldlose Bezahlung der Rechnung. Bei Abgabe der Steuererklärung reichen Sie die Rechnung dann als Beleg mit ein.